Beförderung von Vertriebenen im Taxi oder Mietwagen

Nicht nur die Thüringer Busunternehmen haben aufgrund der Flüchtlingswelle mehr Aufträge zu verzeichnen, sondern auch die Thüringer Taxi- und Mietwagenunternehmen. Gerade die Unternehmen, die ihren Betriebssitz in der Nähe der Erstaufnahmestellen oder von Bahnhöfen haben, werden öfter zur Beförderung von Vertriebenen beauftragt. Auftraggeber sind hier oft das Sozialamt oder andere öffentlich-rechtliche Stellen. Wir möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass trotz der angespannten Situation geltendes Recht nicht verletzt werden darf. 

 

• Jeder, der Personen mit Fahrzeugen gewerblich und entgeltlich befördert, benötigt für jedes eingesetzte Fahrzeug eine Genehmigung!

• Für Beförderungen mit Fahrzeugen bis 9 Sitzen (einschließlich Fahrer) benötigen die Unternehmer entweder eine Genehmigung für den Taxiverkehr (§ 47 PBefG) oder für den Mietwagenverkehr (§ 49 Abs. 4 PBefG) und bei beiden Verkehrsarten ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV) für die Fahrzeugführer Pflicht!

• Sozialämter und sonstige öffentliche Einrichtungen sind keine Rahmenvertragspartner der in Thüringen geltenden und genehmigten Rahmenverträge zur Durchführung von Krankenfahrten. Somit dürfen Beförderungen

in deren Auftrag nur zum jeweils genehmigten Taxitarif durchgeführt werden!

• Auch wenn Ärzte einen Transportschein ausstellen und der Vertriebene kein Versicherter einer Krankenkasse ist, muss im Vorfeld geklärt sein, wer die Fahrtkosten übernimmt, die dann natürlich auch zum jeweils geltenden und

genehmigten Taxitarif durchgeführt werden müssen! 

• Auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben gemäß § 286 BGB die Pflicht, das gesetzte Zahlungsziel einzuhalten oder spätestens nach 30 Tagen, wenn die Leistung erbracht wurde, zu zahlen!

 

Wir bitten alle Beteiligten um eine ordnungsgemäße Umsetzung. Vielen Dank.

 

Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Martin Kammer

Hauptgeschäftsführer 





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